Beglaubigte Übersetzungen

Internationale Ausschreibungen, grenzüberschreitende Gerichtsverfahren, Marken- oder Patentanmeldungen, Bescheinigungen des Patent- und Markenamts, … der rechtliche Wert solcher Dokumente muss im Ausland erhalten bleiben.

Wozu dient die Beglaubigung von Dokumenten?

Zweck der Beglaubigung ist es, den rechtlichen, amtlichen Wert französischer Dokumente (öffentlicher oder privatschriftlicher Urkunden) im jeweiligen Bestimmungsland zu erhalten.

So können beispielsweise im Rahmen einer Patentanmeldung
in Frankreich ausgestellte Dokumente beglaubigt werden, damit sie bei der betroffenen Behörde und bei allen zuständigen Stellen des Bestimmungslandes rechtlich gültig sind.

Ebenso müssen im Ausland ausgestellte amtliche Urkunden im Ursprungsland beglaubigt werden, damit sie von den französischen Behörden anerkannt werden.

Beglaubigungen sind insbesondere bei Ausschreibungen, Markenanmeldungen, Rechtsstreiten, Gründungen von Tochtergesellschaften oder Auslandsentsendungen erforderlich.

Welche Beglaubigungsformen gibt es?

Je nach den in den betroffenen Ländern geltenden diplomatischen Regelungen stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Herkömmliche Beglaubigungsform:
Das Dokument wird vom Außenministerium in Paris (Beglaubigungsstelle) und anschließend vom Konsulat des betroffenen Landes beglaubigt.

Vereinfachte Beglaubigungsform: Apostille

Bei der im Haager Übereinkommen geregelten Apostille handelt es sich um eine Beglaubigungsformalität, die schneller und einfacher als das übliche Verfahren erledigt werden kann.

In Frankreich kann die Apostille nur von einem Berufungsgericht ausgestellt werden. In der Praxis ist dafür das Berufungsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Notar (als Unterzeichner der Urkunde oder des Dokuments) seinen Amtssitz hat. Diesbezüglich wird auf die Liste der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens verwiesen.

Befreiung von der Beglaubigung

Aufgrund bilateraler Abkommen ist im Rechtsverkehr mit bestimmten Staaten eine Beglaubigung nicht erforderlich. Die betroffenen Dokumente behalten ihren amtlichen Wert bei. So ist z.B. eine französische Urkunde in Italien, in Senegal oder in Vietnam ohne Beglaubigungsvermerk gültig. Die bilateralen Abkommen, in denen eine Befreiung von der Beglaubigung vereinbart wurde, können Sie der offiziellen Liste entnehmen. Die Beglaubigungsformalitäten richten sich nach den betroffenen Ländern.

In den zwischen Frankreich und ausländischen Staaten abgeschlossenen Abkommen sind hierfür unterschiedliche Regelungen vorgesehen. Die Verfahren können je nach der Art des Rechtsverkehrs Besonderheiten aufweisen. Weitere Informationen sind der Übersicht über die zwischenstaatlichen Beglaubigungsregelungen zu entnehmen, die sich nach den  Ländern und den übermittelten Dokumenten richten.

Welche Dokumente können bzw. müssen beglaubigt werden?

Alle öffentlichen Urkunden (Personenstandsurkunden, Urteile, usw.) und privatschriftlichen Dokumente (Eigentumsurkunden, Bescheinigungen des Patent- und Markenamts, usw.) können beglaubigt werden, damit ihr amtlicher Wert im Ausland erhalten bleibt.
Dazu gehören insbesondere:

  • Personenstandsurkunden;
  • gerichtliche Schriftstücke (z.B. Urteile);
  • behördliche Schriftstücke (Staatsangehörigkeitsbescheinigungen, Auszüge aus dem Strafregister, usw.);
  • Dokumente gewerblicher Natur (sie müssen vorher von der Industrie- und Handelskammer mit einem Sichtvermerk versehen werden): Bescheinigungen des Patent- und Markenamts, Vollmachten, Handelsregisterauszüge, Patente, handelsrechtliche Verträge, usw.;
  • von Konsularbeamten oder diplomatischen Vertretern verfasste oder bestätigte Urkunden;
  • Privaturkunden: eidesstattliche Versicherungen, Schuldanerkenntnisse, Verträge, Rechnungen, Empfehlungsschreiben, Unterkunftsbescheinigungen, Vollmachten;
  • Affidavits, handschriftliche Dokumente und Erklärungen, die bei Gericht vorgelegt werden müssen;
  • notarielle Urkunden und von Hilfsorganen der Rechtspflege, Amtsträgern, Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern, usw.
  • ausgestellte Dokumente; ärztliche Atteste (sie müssen vorher vom Vorstand der Ärztekammer mit einem Sichtvermerk versehen werden);
  • usw.

Mehrwert beglaubigter Übersetzungen

Ihr handelsrechtlicher Vertrag wurde legalisiert. Er wird von den Behörden in Taiwan anerkannt. Vor Ort versteht jedoch niemand, worum es darin geht!

Insbesondere bei handelsrechtlichen Geschäften empfiehlt es sich, eine beglaubigte Übersetzung des französischen Schriftstücks anfertigen zu lassen. In manchen Fällen schreibt das Außenministerium eine beglaubigte Übersetzung vor, um Verständnis und Verwendung des Schriftstücks im Ausland zu erleichtern.

In diesem Fall muss der Text von einem beeidigten, beim Berufungsgericht zugelassenen Übersetzer übersetzt werden. Nur ein solcher gerichtlich zugelassener Sachverständiger ist befugt, derartige Schriftstücke zu übersetzen und die Richtigkeit der Übersetzung zu bescheinigen.

Das übersetzte Dokument muss Folgendes aufweisen:

  • Stempel des beeidigten Übersetzers;
  • Unterschrift des beeidigten Übersetzers;
  • Nummer der Übersetzung.

Damit es seinen rechtlichen Wert im Ausland beibehält, ist anschließend eine Legalisierung erforderlich. Auf diese Weise verfügen Sie über Dokumente – Ausgangstext und Übersetzung – die beide für die Behörden des betroffenen Landes legalisiert wurden.

Für die Beglaubigung in Form einer Apostille oder in der herkömmlichen Form gelten zwischenstaatliche diplomatische Regelungen. Die zu erfüllenden Formalitäten müssen also genau in Erfahrung gebracht werden, um ein den Erwartungen des Bestimmungslandes entsprechendes Dokument vorlegen zu können.

Apostille, Beglaubigung, Befreiung: erkundigen Sie sich bei Ihrem Übersetzungsbüro.

Nur wenige Übersetzungsbüros bieten Ihren Kunden einen Beglaubigungsdienst. Sie gewinnen Zeit und können sicher sein, dass Sie den behördlichen Anforderungen gerecht werden.

BILIS Traduction ist Ihnen dabei gerne behilflich.
Wir arbeiten seit vielen Jahren mit den zuständigen Stellen des Außenministeriums, mit Berufungsgerichten in ganz Frankreich, mit Konsulaten und Handelskammern zusammen.

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